Entlastungspakete der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt.
Mit mehreren Milliarden Euro greift die Bundesregierung seinen Bürgerinnen und Bürgern ab Dezember in der Energiekreise unter die Arme. Bevor ab Januar 2023 Strom- und Gaspreisbremsen greifen, wird bereits im Dezember 2022 mit Soforthilfen für Abschlagszahlungen von Gas- und Fernwärmekunden geholfen. Detaillierte und weitere Informationen erhalten Sie auf bundesregierung.de unter Entlastung für Deutschland.
Die Gas- und Strompreisbremse soll zum 1. März 2023 kommen und rückwirkend zum 1. Januar 2023 gelten. Jeweils 80 % des eigenen Strom- und Gasverbrauches sollen zu einem gedeckelten Preis berechnet werden – 40 Cent pro Kilowattstunde Strom, 12 Cent pro Kilowattstunde Gas und 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme . Maßgeblich soll in der Regel die Verbrauchsmenge des Vorjahres dienen.
Die Entlastung soll automatisch kommen, denn die Abrechnung soll entweder über Energieversorgende im Rahmen der Versorgerabrechnung oder Vermietende im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erfolgen.
Die Gas- und Fernwärmepreisbremsen sollen im März 2023 starten und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 gelten. Die Strompreisbremse soll bereits zu Beginn des Jahres 2023 gelten mit Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar im März 2023.
Weiters will die Bundesregierung bei Zahlungsschwierigkeiten von Energiekosten Gas- bzw. Stromsperren vermeiden. Betroffene sollen entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzahlen und dabei weiterhin Energie beziehen können.
Im Dezember 2022 soll die Pflicht entfallen, die vertraglich vereinbarte Voraus- bzw. Abschlagszahlung zu leisten bzw. dennoch gezahlte Beträge müssen in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. Wärmeversorgungsunternehmen müssen Kunden ihre Dezemberabschlagszahlung entschädigen, entweder durch Rückzahlung einer durchgeführten Zahlung oder durch Verzicht einer Voraus- bzw. Abschlagszahlung.
In Mehrfamilienhäuser mit zentraler Wärmeversorgung wird es etwas komplizierter, da z.B. kein direkter Vertrag zwischen Mietenden und Versorgern besteht. Mieterinnen und Mieter, sowie Wohneigentumsgemeinschaften begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung, die Abschläge werden zusammen mit der Miete monatlich bezahlt. In vielen Fällen ist die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. So soll der Dezember-Abschlag im Rahmen der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden, damit die Entlastung zeitgleich mit der höheren Kostenforderung einhergeht. Wer bereits in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes (19.11.2022) bereits höhere Vorauszahlungen der Energiekosten vorausbezahlt, kann die Entlastung bereits im Dezember 2022 erhalten. Gleiches gilt für Mieterinnen und Mieter, welche in den letzten neun Monaten vor dem 19.11.2022 einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben; für sie gilt ein Einbehaltungsrecht von ca. einem Viertel. Wir empfehlen Mieterinnen und Mietern, sowie Wohneigentumsgemeinschaften, sich mit ihrer Hausverwaltung bzw. Vermietenden in Verbindung zu setzen zur Klärung ihrer Fragen. Besteht ein direkter Vertrag mit einem Gasversorger, ist der Lieferant in der Pflicht. Der Dezember-Abschlag soll automatisch entfallen.
Der Dezember-Abschlag soll für Gas oder Fernwärme gelten. Eine vollständige Auflistung und detaillierte Informationen erhalten Sie auf bundesregierung.de.
Zur Senkung der finanziellen Belastung senkt die Bundesregierung vorübergehend die Umsatzsteuer von Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024. Dies soll auch für Fernwärme gelten, welche viele Mietwohnungen versorge. Weiters soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit um ein Jahr verschoben werden und ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage auf Dauer abgeschafft werden.
Die Bundesregierung hat Energiepauschalen für Rentnerinnen und Rentner, Studierende, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlossen.
Rentnerinnen und Rentner sollen einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,- Euro brutto erhalten. Der Rentenstatus zählt der Stichtag zum 01.12.2022 zum Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte. Eine Antragsstellung sei grundsätzlich nicht erforderlich; eine Auszahlung erfolgt automatisch, muss jedoch versteuert werden.
Studierende sollen eine Energiepreispauschale in Höhe von 200,- Euro erhalten. Berechtigt sind Studierende, welche am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Die Pauschale muss beantragt werden. Dieses Entlastungsgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet und soll am 21.12.2022 in Kraft treten mit einer Auszahlung zu Beginn 2023.
Einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,- Euro.
Unabhängig von Entlastungspaketen der Bundesregierung ist weiterhin zu empfehlen, mit Energien sorgsam und bewusst umzugehen. Denn nur mit einem verantwortungsbewussten Umgang wird nicht nur der eigene Geldbeutel geschont, sondern auch die Umwelt geschützt.
Grundsätzlich empfehlen wir, bei Fragen rund um Ihrer Wärmeversorgung – insbesondere wenn finanzielle Zahlungsschwierigkeiten auftreten – direkt den Kontakt zu Ihrem Energieversorger, zuständigen Hausverwalter, Vermieter oder Vermieterin zu suchen. Persönlich sind wir davon überzeugt, dass auch hier ein guter Weg gefunden werden kann wenn dieser gemeinsam beschritten wird.
Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Vermieter aufklären und beraten.
veröffentlicht: 05.12.2022