CO2-Abgaben – Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ab 2023
Vermietende zahlen ab 2023 anteilig CO2-Abgaben: Je weniger energieeffizient ein Gebäude, desto mehr sind die Abgaben.
Seither zahlten Mieter die SO2-Abgaben für das Heizen mit Erdgas und Öl allein. Ab Januar 2023 regelt ein Stufenmodell die Kostenaufteilung neu: Vermietende müssen sich an den Abgaben je nach energetischer Qualität ihres Gebäudes beteiligen.
Seit 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), darunter fällt auch eine CO2-Steuer auf Öl und Gas. Bislang entfielt die Abgabe allein auf Kosten der Mieter. Am 25. November 2022 hat der Bundesrat einen Beschluss zur Aufteilung der Kosten der CO2-Abgaben zwischen Mietern und Vermietern nach einem Stufenmodell gebilligt. Anfang November 2022 hatte der Bundestag über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) abschließend beraten, welches ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Grundsätzlich haben sich Vermieter nun an den Kosten der CO2-Abgabe zu beteiligen: Je weniger energieeffizient ein Gebäude ist, desto mehr sind die Anteile. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministerium liegt der Anteil der Vermieter bis zu 95 Prozent des CO2-Preises bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter. In insgesamt zehn Stufen verteilt sich der Anteil von Vermietern immer weiter abnehmend bis hin zu sehr effizienten Gebäuen mit einem Energiestandard EH55, bei welchen Mieter weiterhin allein die Zusatzkosten der CO2-Abgabe stemmen sollen. Ausnahmen kann es bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Milieuschutzgebieten geben (§ 105 GEG). Auch bei Nichtwohngebäuden soll eine “50-50-Regelung” gelten, wonach Mieter und Vermieter sich die CO2-Abgaben jeweils zur Hälfte aufteilen wenn sie nicht etwas anderes vertraglich regeln. Bis Ende 2025 soll auch für Gebäuden mit Geschäften und Büros ein Stufenmodell entwickelt werden.
Die Klimafreundlichkeit eines jeweiligen Hauses muss ermittelt werden. Dabei sollen Vermietern die hierfür erforderlichen Daten an die Hand gegeben werden, sodass die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermittelt werden kann. Dennoch kommt ein gewisser Mehraufwand für Vermietende zu. Auch auf Mieter kann ein Mehraufwand zukommen, wenn diese Selbstversorger sind und den Kostenanteil selbst ausrechnen und gegenüber ihrem Vermieter einfordern.
Die Festlegung bzw. Verrechnung der jeweils zu tragenden Anteile der CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Ist ein Mieter Selbstversorger, bestehen auch hier Ansprüche auf anteiligen Ersatz der CO2-Kosten.
In vielen Mehrfamilienhäusern erfolgt die Beheizung bzw. Warmwasserversorgung dezentral, das heißt innerhalb der jeweiligen Wohnung. In diesen Fällen rechnen Versorgerunternehmen mit Mietern direkt ab. Somit sind Mieter in diesem Fall sogenannte Selbstversorger. Da Vermietende in diesen Fällen keinerlei Kenntnis über Verbrauch und Abrechnungen hat, müssen Selbstversorger zur Verrechnung der CO2-Kostenanteile selbst aktiv werden. Lieferanten sollen künftig verpflichtet sein, den Emissionsfaktor in Abrechnungen anzugeben. So haben auch Mieter die notwendigen Abrechnungsinformationen zur Hand für ihre Abrechnungserstellung.
Zunächst muss der jährliche Kohlendioxidausstoß der Wohnung berechnet werden. Dieser ergibt sich aus der verbrauchten Brennstoffmenge, welche mit dem Emissionsfaktor multipliziert und im Anschluss durch die Wohnfläche geteilt wird.
Im Anschluss müssen die CO2-Kosten der Wohnung berechnet werden. Hierfür wird der oben berechnete jährliche Kohlendioxidausstoß durch 1000 geteilt und mit dem derzeitigen Kohlendioxidpreis multipliziert. So ergibt sich die CO2-Steuer der Wohnung, welcher je nach Gebäudeeffizienz im Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt wird.
Werden abzurechnende Brennstoffe nicht ausschließlich zur Beheizung und/oder Warmwassererzeugung genutzt, ist ein Erstattungsanspruch zu kürzen. Mieter haben sechs Monate Zeit, sobald ihr Brennstoff- bzw. Wärmelieferant abrechnet. Dabei beginnt bei Gas die Frist an zu laufen, ab dem der Versorger mit dem Mieter abrechnet und bei Heizöl., sobald die Rechnung des Öllieferanten unabhängig des bereits verbrauchten Öls vorliegt.
CO2-Kosten bei Biogas
Wer vollständig Biogas bezieht, ist laut BEHG nicht von einer CO2-Besteuerung betroffen. Grundsätzlich falle Biogas zwar unter das BEHG, werde jedoch momentan mit einem Emissionsfaktor von 0 Gramm CO2 pro Kilowattstunde belegt. Bei
Mischverhältnissen fällt nur für den Erdgasanteil betreffende CO2-Preis an.
Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Vermieter aufklären und beraten. Insbesondere empfehlen wir sich selbstversorgenden Mietern, sich durch Stellen ihrer Interessensvertretung ausreichend beraten zu lassen. Wir geben keine verbindlichen Rechtsauskünfte oder Berechnungsvorgaben. Die hier enthaltenen Informationen beziehen sich auf verschiedene Recherchen und ersetzen keine abschließende Informations- oder Beratungsleistung.
veröffentlicht: 12.02.2023