Erleichterungen für Betriebende von kleinen Photovoltaik-Anlagen
Photovoltaik wird wieder interessanter für private Haushalte – Änderungen im EEG und JStG
Eine Neufassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sorgt für Verbesserungen und Vereinfachungen für Betreibende von Photovoltaik-Anlagen. Auch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) bringt für kleine PV-Anlagen Entlastungen im Rahmen der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer. Hierdurch soll der Betrieb von PV-Anlagen vereinfacht werden, sowie den Ausbau von erneuerbaren Energien zu unterstützen. Erfahren Sie hier einen kurzen Überblick der steuerlichen Änderungen und Anreize.
Seither war der Ansatz, dass Photovoltaikbetreibende grundsätzlich grundsätzlich gewerbliche Einkünfte erzielen mit der damit verbundenen Pflicht, ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zu ermitteln. Als gewerblich Betreibende gilt, soweit Strom entgeltlich eingespeist bzw. abgegeben wird. Oftmals gelten Betreibende einer PV-Anlage dem Grunde nach als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht. Jedoch kann es in vielen Fällen vorteilhaft sein, zur Umsatzsteuer zu optieren. So werden Stromlieferungen umsatzsteuerpflichtig, jedoch können Investitionskosten dem Vorsteuerabzug unterzogen werden.
Durch das JStG 2022 sollen nun steuerliche Erleichterungen für Betreibende von PV-Anlagen gelten. Die zentralste Aussage ist, dass kleine PV-Anlagen unter Einhaltung der Vorgaben einkommenssteuer- und umsatzsteuerbefreit sein können.
PV-Anlagen sollen dann einkommenssteuerbefreit sein, wenn sie an Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien montiert sind mit einer Leistung von bis zu 30 kW Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister bzw. auch an Mehrfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 15 kW Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister je Wohnung oder Geschäftseinheit, jedoch insgesamt nur bis max. 100 kW pro Steuerpflichtigen. In Artikel 1 des JStG 2022 ist diese Änderung in § 3 EStG “steuerfreie Einnehmen” vorgesehen. Durch die Einkommenssteuerbefreiung entfällt ebenfalls die Notwendigkeit, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus Steuergründen erstellen zu müssen. Für vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen sollen die bisherigen Besteuerungsgrundsätze weiterhin gelten. Erst ab dem 1.1.2022 sollen auch diese Anlagen steuerfrei gestellt werden.
Ebenfalls soll für die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation einer PV-Anlage samt Stromspeicher einem neuen Umsatzsteuersatz von 0 % gelten. Dies sorgt nicht nur für eine finanzielle Reduzierung von 19 %, sondern reduziert auch bürokratische Erforderlichkeiten im Rahmen der Umsatzsteuervormeldung und -erklärung. In Artikel 9 des JStG 2022 ist diese Änderung des § 12 UStG vorgesehen. Diese Regelung soll für PV-Anlagen gelten auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen, sowie auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, welche für Gemeinwohl dienende Zwecke genutzt werden. Für vor dem 1.1.2023 gelieferte bzw. montierte PV-Anlagen gelten die bisherige Regelungen und das Wahlmodell zur Umsatzsteuer weiterhin.
Unsere Empfehlung: Sprechen Sie Ihre Hausverwaltung, Ihre Energieberatung oder Steuerberatung an. Ein Berechnen und Abwägen von den neuen Erforderlichkeiten lohnt sich – nicht nur im wirtschaftlichen Sinne, sondern insbesondere auch als Beitrag zum Klimaschutz und Ausbau erneuerbarer Energien.
Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten – insbesondere werden keine Verbindlichkeiten im Rahmen von Förderungsmöglichkeiten oder Steuerrecht gegeben. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrer zuständigen Hausverwaltung, Stelle Ihrer Interessensvertretung, Energieberatung oder Steuerberatung aufklären und beraten.
veröffentlicht am: 24.01.2023