Zählerablesung

Regelmäßig erforderlich – wichtig und richtig. Was zu beachten gilt und wenn es nicht klappt, was dann?

Wer kennt es nicht: Regelmäßig müssen Zählerstände abgelesen werden, so zum Beispiel von Strom oder Wasser. Das eine Mal wird zwischendurch abgelesen, das andere Mal werden Zählerstände zum Stichtag abgefragt damit die Jahresabrechnung erfolgen kann. Gerade zum Jahreswechsel müssen häufig Zähler abgelesen werden. Was hierbei beachtet werden muss und gemacht werden kann, wenn was nicht klappt, erfahren Sie hier.

Müssen Zählerstände überhaupt abgelesen werden und wer muss was machen?

Ja, für eine verbrauchsabhängige Abrechnung muss immer der Verbrauch erfasst und entsprechend abgelesen werden. Moderne Zählwerke können über Funkmodule verfügen, wodurch Zählerstände fernabgelesen werden können. Aber auch zu diesen Zählwerken muss der Zutritt ermöglicht werden, beispielsweise beim Austausch oder bei berechtigten Kontrollablesungen.

Ablesezuständig können Mieter, Vermieter oder beauftragte Dienstleister sein – wie so häufig hängt es vom Einzelfall ab. So werden Stromverträge meist zwischen Mietern und Versorgungsunternehmen direkt abgeschlossen und Mieter lesen ihren Stromzählerstand selbst ab. Hingegen beim Ablesen von Wasser- oder Wärmemengenzählern in Mehrfamilienhäusern sind in der Regel Vermietende bzw. durch sie beauftragte Unternehmen für die Zählerablesung verantwortlich.

Zum direkten Ablesen von Zählerständen muss an den Zähler herangekommen werden. So müssen Mieter selbst dann mitwirken, wenn sie selbst nicht in der Ablesepflicht stehen. Das Recht zum Betreten der Wohnung ergibt sich aus der Umlagenvereinbarung, weil für eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Verbrauch, also der Zählerstand, abgelesen werden muss.

Im Rahmen der Heizkostennovelle Ende 2021 ergaben sich neue Vorgaben, beispielsweise monatliche Verbrauchsinformationen (uVI – unterjährige Verbrauchsinformationen) Mietern zur Verfügung zu stellen. Da hierfür ein monatlicher Verbrauch ermittelt werden muss, müssen Bestandszähler bei nächster Möglichkeit und Neuzähler sofort durch fernablesbare Zählwerke ersetzt werden. Auch bieten Versorgungsunternehmen nach und nach fernablesbare bzw. smarte Zähler an.

Welche Ankündigungsfristen gibt es?

Das Ablesen eines Zählerstandes muss grundsätzlich angekündigt sein und sollte so weit wie möglich in einer planbaren Vorlaufzeit geschehen. Welche Ankündigungsfristen als angemessen gelten, hängt vom Einzelfall ab. Bestehen berechtigte Interessen zum kurzfristigen Zählerstandablesen, können 24 Stunden im Voraus als ausreichend gelten – hingegen Regelablesungen bis zu 14 Tage im Voraus angekündigt werden können.

Bei der Planung von Ableseterminen sollten auch Interessen aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigt werden. So kann einerseits Mietern nicht zugemutet werden, für ein fünfminütiges Ablesen einen gesamten Tag Zeit hierfür einzuplanen. Andererseits können Vermieter oder von ihnen beauftragte Unternehmen nicht auf Berufs-, Urlaubs- und Freizeitbedürfnissen von Mietern uneingeschränkt Rücksicht nehmen. So kann im Allgemeinen als zumutbar angesehen werden, Zählerstände an herkömmlichen Geschäftstagen und Geschäftszeiten tagsüber abzulesen. Bei Terminankündigungen muss ebenfalls der Ablesezeitraum möglichst präzise angegeben werden.

Wann muss ein Zählerstand abgelesen werden?

Grundsätzlich am Stichtag. Der Stichtag definiert sich in der Regel nach dem Abrechnungszeitraum und wird in der Ankündigung genannt. Fällt ein Abrechnungsende auf das Jahresende, werden sicherlich nicht Neujahreswünsche erst gefeiert, wenn ein Zähler abgelesen wurde. Auch werden Abrechnungsunternehmen keine Ablesung an Neujahr um 0 Uhr vornehmen. Grundsätzlich heißt es, je näher am Stichtag abgelesen wird, desto genauer der abgelesene Zählerstand, desto genauer die verbrauchsabhängige Abrechnungsmöglichkeit.

Die Praxis und der Alltag zeigen häufig, dass ein Ablesen Nahe am Stichtag häufig vorkommt und auch zulässigerweise praktikabel ist. Erst, wenn keine Ablesung erfolgt, oder Ablesungen wochenweise zu früh oder zu spät vorgenommen werden, kann man von einem nicht mehr stichtaggenauen Ablesen ausgehen.

Was tun, wenn ein angekündigter Ablesetermin nicht passt?

Grundsätzlich empfiehlt es sich, zeitnah mit Ablesenden sich in Verbindung zu setzen und einen Alternativtermin zu vereinbaren. Ebenfalls können Mieter auch anbieten, soweit es möglich und zulässig ist, Zähler in der eigenen Wohnung selbst abzulesen oder abzufotografieren und den Ablesewert übermitteln.

Was tun, wenn eine fristgerechte Ablesung nicht möglich ist oder Zähler defekt sind?

Liegen keine fristgerechten Verbrauchsdaten vor, ist eine korrekte Verbrauchsabrechnung nur noch eingeschränkt oder teilweise gar nicht mehr möglich. Verwehrte Zutritte an Zähler berechtigen weder Vermietende noch damit beauftragte Unternehmen, Abrechnungen nicht vorzunehmen. Vielmehr müssen Verbräuche geschätzt werden. Eine Schätzung ist ebenfalls anzuwenden, wenn Zähler defekt sind oder Verbrauchsinformationen nicht vollständig erhoben werden können. Je nachdem, um welchen Verbrauch es sich handelt, können unterschiedliche Schätzungsberechnungen vorgenommen werden. So kann beispielsweise bei einer zu späten Ablesung die rückwirkenden Kalendertage als Grundlage zum rechnerisch ermittelten Wasserzählerstand zum Stichtag genommen werden oder bei fehlendem Zählerstand der Vorjahresverbrauch. Schätzungen können nicht willkürlich erfolgen, sondern müssen sich auch nach Vorgaben halten, beispielsweise der Heizkostenverordnung. Ebenfalls müssen geschätzte Verbräuche nachvollziehbar in Abrechnungen beschrieben sein.

Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrer zuständigen Hausverwaltung, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Vermieter aufklären und beraten.

veröffentlicht: 24.01.2023

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