Winterdienst

Schneefegen – Gehwege von Schnee und Eis befreien, des einen Freud’ des anderen Leid

Verschneite Landschaften sind für das Auge schön, auch macht es Spaß, Schlittenfahren zu gehen oder Spaziergänge durch den Schnee zu machen. Doch mit der weißen Pracht kommen auch wichtige Verpflichtungen zum Vorschein, welche der Sicherheit aller dienst: Der Winterdienst.

Die Straßenreinigung, vor allem das Beseitigen von Schnee und Eis ist grundsätzlich Sache der Gemeinde. Oftmals ist durch Ortssatzungen die Reinigungspflicht auf Gehwegen den Anliegern auferlegt, darunter zählt auch der Winterdienst. In Standardmietverträgen oder Hausordnungen häufig zu finden sind Regelungen, die diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Alternativ sind Dienstleister mit Winterdienstaufgaben beauftragt. Ungleich der Regelung bleibt es weiterhin die Vermieterzuständigkeit, die Mietern auferlegte Pflicht zu überwachen; gleiches empfiehlt sich auch bei beauftragten Dienstleistern.

Das sollte beachtet werden, wenn Mieter die Pflicht zum Winterdienst haben.

Der Winterdienst fällt witterungsbedingt an, somit dürfen zufallsbedingte Verpflichtungen nicht zu Ungleichheit untereinander führen. Ein wöchentlicher Wechsel der Räum- und Streupflicht erfüllt diese Voraussetzung nicht – eher empfiehlt es sich, diese nach einem durchgeführten Winterdienst weiter wechseln zu lassen. Ebenfalls sind persönliche und zu schützende persönliche Umstände von Mietenden zu beachten. So kann beispielsweise nicht von einer alten gebrechlichen oder kranken Person eine körperlich anstrengende Pflicht abverlangt werden. Hierzu empfiehlt es sich, im Gespräch etwaige Umstände mit Betroffenen zu besprechen und Lösungen zu finden.

Was und wie muss geräumt werden?

Sind Mieter vertraglich zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet, muss morgens bis abends Schnee gefegt und gestreut werden. Es gibt Gerichtsurteile, welche die Zeiten von etwa ab 7.00 bis 20.00 Uhr benennen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, nach den jeweils örtlichen Verkehrszeiten sich zu richten: Mit Eintritt des morgendlichen bis hin zum abendlich sich einstellenden Fußgängerverkehrs sollten Bürgersteige von Schnee und Eis befreit werden. Auch bei Dauerschneefall haben Mieter während des Tages Reinigungs- und Streutätigkeiten zu wiederholen. Berufsbedingte Abwesenheiten müssen vertreten werden, beispielsweise durch Nachbarn. Im Regelfall genügt es, einen 1-1,5 m breiten Streifen auf dem Bürgersteig zu räumen, sodass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. 

Das Streumittel muss Schnee- und Eisglätte abstumpfen. Hierzu empfiehlt sich Sand und Asche, aber auch Splitt. Zu beachten sind auch Stadtsatzungen, da teilweise das Streuen mit Salz untersagt werden kann.

Unabhängig der Zuständigkeit und Haftungsverantwortungen muss beachtet sein, dass ein Sturz auf schnee- oder eisglatten Bürgersteigen Schmerzen und sogar Schäden verursachen können. Wer nach einem Sturz Schadensersatzansprüche geltend machen will, muss jedoch die Voraussetzung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beweisen. Gebäudehaftpflichtversicherungen des Vermieters decken häufig derartige Schäden ab, worüber der Mieter im Rahmen seiner anteiligen Nebenkostenabrechnung mit versichert sein kann – außer bei Vorsatz. Sind hingegen Dienstleister mit Winterdienstaufgaben beauftragt, haften diese selbst.

Abschließend aller Zuständigkeits- und Rechtsregelungen muss bewusst sein, dass Schnee schön zum Ansehen ist. Ein Sturz auf verschneitem oder vereistem Bürgersteig kann weh tun und es besteht die Gefahr von Verletzungen. Lieber einmal mehr zur Schippe und Streugut greifen, denn damit ist allen am Meisten geholfen. Denn es betrifft alle: Jeder möchte sicher an sein Ziel ankommen.

Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Vermieter aufklären und beraten.

veröffentlicht am: 15.12.2022

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