Vermieter zahlen ab 2023 anteilig CO2-Abgaben
Seither zahlen Mietende CO2-Abgaben für das Heizen mit Erdgas und Öl allein, ab Januar 2023 müssen Vermietende sich beteiligen.
Seit 2021 müssen Mieterinnen und Mieter zusätzliche Abgaben den CO2-Ausstoß in Gebäuden mit Öl oder Gas zahlen. Bislang geschah dies allein auf Kosten der Mieterpartei, ab Januar 2023 müssen Vermieterinnen und Vermieter sich beteiligen. Der Bundesrat hat am 25.11.2022 einen Beschluss zur Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietenden und Mietenden nach einem Stufenmodell gebilligt. Das Gesetz kann somit zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Das Stufenmodell – so wird der CO2-Preis aufgeteilt
Je weniger klimafreundlich ein Haus ist, desto mehr muss die Vermieterpartei übernehmen. So soll bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter 95 % des CO2-Preises die Vermieterpartei tragen. Es sind zehn
Stufen geplant, bis hin zu sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard EH55, wo die Mieterpartei nach aktuellen Koalitionsplänen die CO2-Zusatzkosten weiterhin alleine stemmen sollen.
Das Stufenmodell soll für alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, gelten und Brennstoffe nutzen, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Für Nichtwohngebäuden (z.B. Geschäftsgebäude) soll eine 50-50 Regelung gelten, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren es anders. Hierzu soll in den folgenden Jahren ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden. Gesonderte Ausnahmeregelungen sollen ebenfalls gelten für Gebäude, welche nur erheblich eingeschränkt energetisch saniert werden können durch staatliche Vorgaben (z.B. denkmalgeschützte Gebäude).
Einteilung in Stufen
In welche Stufe eine Mietwohnung hinein fällt, hängt unter anderem auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Für jedes Haus muss ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist. Zur Berechnung sollen erforderliche Daten zur Verfügung
gestellt werden.
Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und soll auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein.
Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Vermieter aufklären und beraten.
veröffentlicht: 05.12.2022