Rauchwarnmelder 

Gemietete Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig per Betriebskostenabrechnung

In einem Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Mieter musste jüngst höchstrichterlich der BGH darüber entscheiden, ob und inwieweit Kosten der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind und von Mieter zu tragen sind. Dabei entschied der Bundesgerichtshof, dass Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht umlagefähig sind und verwies darauf, dass Anschaffungskosten technischer Einrichtungen grundsätzlich keine Betriebskosten darstellen (BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20). Der Grundsatz dürfe dahingehend nicht umgangen werden, dass Vermietende Rauchwarnmelder nicht kaufen, sondern mieten. Das Ausstatten einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern könne aber eine Modernisierungsmieterhöhung rechtfertigen. 

Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte, Irrtum vorbehalten. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Fachperson aufklären und beraten.

Veröffentlicht: 15.06.2022

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