Lärm, Ruhezeiten und Grillen in der Nachbarschaft – friedlich geht’s am besten

Erst die Arbeit, dann das Vergnügen: Rasen mähen und Hecke schneiden, danach wird gegrillt – was dürfen Nachbarn, was nicht?

Frühling: Neue Pflanzen werden gesetzt, Gärten werden schön gemacht und Grills werden angeworfen. Für den einen schön, für den anderen störend. Manchmal prallen Welten am Gartenzaun zusammen, das andere Mal reicht nur der Lärm von Arbeitsmaschinen. Des einen Freud, des anderen Leid. Erfahrungsgemäß geht es meist um Lärm.

Lärm durch Gerätschaften und Menschen

Rücksichtnahe und Gespräche sind das Zauberwort. Bei warmen Temperaturen kann nicht verlangt werden, Fenster konstant geschlossen zu halten. Gleichzeitig ist es unmöglich, den Rasen geräuschlos zu mähen. Laut Informationen des Ministeriums für Verkehr in Baden-Württemberg heißt es, dass die meisten technischen Gerätschaften werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr betrieben werden dürfen; jedoch besonders laute (z.B. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser) nur zwischen 9-13 Uhr, sowie 15-17 Uhr zu betreiben sind. Für Geräte und Maschinen gelte die europäische Richtlinie 200/14/EG, welche in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung festgeschrieben ist.

Nicht nur Arbeitsgeräte, sondern Menschen selber sind öfters Grund und Anlass von Lärm. In Mietverträgen und Hausordnungen ist gern die Sprache, zwischen 13-15 Uhr Mittagsruhe, sowie ab 22 Uhr Nachtruhe einkehren zu lassen. Gelegentliche Feiern sind gleichermaßen zulässig, wie dass Kinderlärm z.B. von Kindertageseinrichtungen oder Spielplätzen ausgeht im Regelfall hingenommen werden müssen. Ebenfalls hingenommen werden muss, ist der Lärm durch gelegentliche Streitigkeiten oder dass ein Hund mal Laut von sich gibt.

Ruhestörung und Lärmbelästigung – was tun?

Lärm kann zwar in Dezibel gemessen werden, die Empfindung ist jedoch subjektiv. Bei der Beurteilung einer Lärmbelästigung ist ebenfalls die “Sozialadäquanz” zu berücksichtigen – Lärm kann nun nicht immer verhindert werden und in Notfällen sogar unerlässlich (z.B. Sirenen, Martinshorn von Einsatzfahrzeugen). Mietvertrag, Hausordnung, die jeweilige Städteverordnung oder Lärmschutzvorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes regeln Ruhezeiten bzw. Lärmbelästigungen.

Eine Ruhestörung liegt vor, wenn beispielsweise die Zimmerlautstärke überschritten oder Geräusche auch außerhalb der geschlossenen Wohnung zu hören sind. Zu beachten ist, dass Lärm akzeptiert werden muss wenn dieser beispielsweise ortsüblich ist (z.B. stark befahrende Straße, nah gelegener Bauernhof), sozialüblich (z.B. Spielplatz) oder zum allgemeinen Lebens- oder Mieterrisiko zählt.

Übrigens: Auch außerhalb der Ruhezeiten kann eine Lärmbelästigung vorliegen (z.B. stundenlanges Aufdrehen von Musik auf voller Lautstärke). Außerhalb von Ruhezeiten spricht man von einer Lärmbelästigung, innerhalb von Ruhestörungen.

Rücksichtnahme und Gespräche ist das Zauberwort! Am besten funktioniert es miteinander im Dialog mit ruhigen und konstruktiven Worten. Sprechen Sie den Lärmverursachenden an und bitten um Rücksicht (z.B. den Rasen später weiter mähen, Musik leiser zu drehen). Auch als Lärmverursachender können Sie Unmut vorbeugen, indem Sie Nachbarn über Ihre bevorstehende Feier informieren oder sie beispielsweise mit einladen. Manchmal gelingt dies nicht und es müssen Dritte (z.B. Vermieter, Hausverwaltung, Ordnungsbehörden, Polizei) mit eingeschaltet werden. 

Bedenken Sie eins: Bei Lärm heißt es “des einen Freud, des anderen Leid” – für beide Seiten. In der einen Situation freuen Sie sich selbst und möchten feiern, Musik hören, den Garten schön herrichten und andere kann es stören. In der anderen Situation kann es gerade umgekehrt sein. Ja, Lärm kann nervig sein, aber in der selben Situation einen schönen Anlass haben. Doch es kann auch zu viel werden.


“einmal auflegen bitte” – Grillen

Der eine mag es ganz schwarz, der andere noch blutig, ein andere gar nicht und ein anderer fühlt sich vom Geruch gestört. Entsprechend kann das Grillen nicht nur eine ausgiebige Auswahl an Essbarem bieten, sondern auch Gesprächsinhalt und Grundlage von Streitigkeiten.

Auch hier regeln Mietvertrag, Hausordnung und das Landesimmissionsgesetzt die Theorie. Grundsätzlich heißt es, das Beeinträchtigungen z.B. durch Rauch geringstmöglich gehalten werden müssen. Ist das Grillen auf dem Balkon mietvertraglich untersagt, so kann dies zulässig sein wenn beispielsweise hierdurch eine erhöhte Brandgefahr ausgeht (z.B. kleiner Balkon, holzumkleidet). Hierbei gilt es die jeweilige Situation zu betrachten, da Grillen als sozial anerkannt anzusehen gilt. 

Bevor es zu Unstimmigkeiten kommt, sprechen Sie bei Fragen oder Unsicherheiten Ihren Vermieter oder Hausverwaltung an und erkundigen Sie sich nach den Grundlagen etwaiger Vorgaben (z.B. Verbot im Mietvertrag). Selbst wenn das Grillen auf dem Balkon oder Garten erlaubt sein sollte, achten Sie darauf, dass Qualm möglichst nicht in andere Wohnungen dringen kann oder Nachbarn belästigt. Eindringender Qualm oder Ruß in eine Nachbarwohnung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, welche das Stückchen Fleisch schnell teuer werden lassen kann. Auch empfiehlt es sich, in Aluschalen zu grillen oder Elektrogrills zu nutzen um Rauchentwicklungen geringer zu halten.

Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Fachperson aufklären und beraten.

Veröffentlicht: 16.05.2022, Bildquelle: pixabay.com

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