Grundsteuerreform

Wissenswertes für Eigentümer und Eigentümerinnen

Jedes Jahr erhalten Eigentümer und Eigentümerinnen einen Grundsteuerbescheid. Hierbei berechnet sich die Grundsteuer auf Basis eines veralteten Einheitswertes, welchen das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil im April 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit zur Neuerung geschaffen. Am 08.11.2019 stimmte der Bundesrat der Grundsteuerreform zu. 

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 01.01.2025 die neue Rechtsgrundlage zur Grundsteuer. Somit ändert sich ab 2025 die Grundsteuer.

Was passiert nun ab 2022 und was muss beachtet werden?

Zunächst wird zum 1. Januar 2022 Bodenrichtwerte neu festgestellt. Im Laufe des Jahres werden die Finanzämter zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auffordern. Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung. Somit erhalten Eigentümer und Eigentümerinnen kein gesondertes Schreiben, sondern müssen nach entsprechenden Pressemitteilungen im Amtsblatt oder der Internetseite des Bundeslandes, des zuständigen Finanzamtes oder der Gemeinde Ausschau halten. 

Nach aktuellem Stand, muss im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgegeben werden. Hier müssen Sie als Eigentümer bzw. Eigentümerin aktiv werden. Die Erklärung muss elektronisch eingereicht werden.

In der Zeit nach dem 31. Oktober 2022 wird das zuständige Finanzamt einen Feststellungsbescheid zum Grundsteuerwert des Grundsteuermessbetrages erlassen. Die Bescheide des Finanzamtes über den Grundsteuerwert und Messbetrag, sowie den Bescheid der Gemeinde ergibt sich die dann zu zahlende Grundsteuer. Spätestens zum 31. Dezember 2024 legen die Gemeinden neue Hebesätze neu fest.

Ab 1. Januar 2025 muss die “neue” Grundsteuer bezahlt werden. An den Zahlungsregularien (zu je einem Viertel oder Eimalzahlung) habe sich nichts geändert.

Frist: 31. Oktober 2022 – Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes

Voraussichtlich im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 müssen Eigentümer und Eigentümerinnen ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt. Hierbei werde der neue Bodenrichtwert benötigt. Dieser kann nach der Veröffentlichung der Gutachterausschüsse auf der landesweiten Informationsseite der Grundsteuer ( www.grundsteuer-bw.de) oder der jeweiligen Kommunen abgerufen werden. Ebenfalls können auch im Kaufvertrag oder Grundbuchauszug weitere Informationen hierzu enthalten sein. 

Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Fachperson (z.B. Steuerberater) aufklären und beraten.

veröffentlicht: 07.02.2022

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