Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizKV)

Der Bundesrat hat der Reform der Heizkostenverordnung (HeizKV) verabschiedet. Der Gedanke dahinter sei, durch regelmäßige Informationen an Mieter und Mieterinnen diese zu einem sparsamen Energieverbrauch anzuhalten.

Die Novelle der Heizkostenverordnung ist zum 01.12.2021 in Kraft getreten. Hauptsächliche Neuerungen hier im Einzelnen in der Übersicht:

fernablesbare Messgeräte

Es dürfen nur noch fernablesbare Messgeräte (z.B. Zähler, Heizkostenverteiler) verbaut werden. Bereits verbaute, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler müssen bis 2026 auf die Möglichkeit des Fernablesens aufgerüstet oder ausgetauscht werden. Fernablesbar bedeutet, dass eine Ablesung beispielsweise durch “Walk-by” / “Drive-by” realisiert werden kann oder durch ein vollkommen fernübertragbares System (z.B. Gateway mit SIM-Karte).

Monatsverbrauch abrufbar machen

Sobald eine Fernablösung möglich ist, müssen Mietern eine monatliche Information zu ihrem aktuellen Verbrauch zur Verfügung gestellt bekommen (sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation, UVI). Bei verbauten fernablesbaren Messgeräten müssen Vermieter: innen und Eigentümer: innen ihren Mieter: innen monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; bis Ende 2021 hat dies regelmäßig, ab 2022 monatlich zu erfolgen. Die Informationspflicht gilt soweit, dass die Information den Mieter: innen direkt zugehen muss (z.B. in Papierform, elektronisch per E-Mail). Eine Information über Internetportale oder Apps sei ebenfalls zulässig, jedoch müssen Mieter: innen über eine neue Mitteilung informiert werden; ein Zurverfügungstellen reiche hierbei nicht aus.

Interoperabilität und Smart-Meter-Gateway

Frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der HeizKV müssen neu eingebaute fernablesbare Messgeräte interoperables sein, d.h. Daten mit Systemen anderer Anbieter austauschen können. Ebenfalls müssen diese an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetreibergesetz angebunden werden können (für bis dahin installierte Ausstattungen haben eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031).

Kürzungsrecht der Nutzenden

Eine Verletzung der neuen Installations- und Informationspflichten kann ein Kürzungsrecht von Mietern begründen, wenn Vermietende bzw. Eigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Gerätschaften installieren oder den Informationspflichten nicht nachkommen. 

Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Fachperson (z.B. Abrechnungsunternehmen für Heizkosten) aufklären und beraten.

veröffentlicht: 31.01.2022

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