Wissenswertes in Zeiten von Corona
Was Vermieter, Eigentümer und Mieter wissen sollten
Vermieter: innen, Eigentümer: innen und auch Mieter: innen stehen vor unterschiedlichen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie und damit einhergehenden Auswirkungen. Nicht nur zur Eindämmung der Pandemie, sondern auch mit den Folgen sollen alle angesprochen sein mitzuwirken. Auch hier sollte der Umgang zwischen allen Beteiligten nicht einseitig, sondern gemeinsam erfolgen.
Hier ein kleiner Überblick über das, was man nun wissen sollte:
Mietzahlungen und Kündigung
Im Allgemeinen kann sich ein Kündigungsanspruch des Vermietenden ergeben, wenn vereinbarte Mietzahlungen ausbleiben. Zur Abmilderung von wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Bundestag am 25.03.2020 ein Gesetz beschlossen. Demnach kann Mietern infolge von Mietrückständen im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden, wenn die Rückstände auf Auswirkungen der Corona-Pandemie nachweislich beruhen. Ein Nachweis kann beispielsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebenden, Bescheinigung über Kurzarbeitergelt, Gewährung staatlicher Leistungen oder sonst geeigneter Mittel sein. Bei Gewerbemieter: innen kann der Nachweis auch über eine behördliche Verfügung glaubhaft gemacht werden. Die Kündigungsbeschränkung gilt übrigens für Wohnungs- und Gewerbemietverträge gleichermaßen.
Wurden im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 Mietzahlungen gestundet, müssen diese bis zum 30. Juni 2022 vollständig zurückbezahlt werden. Erfolgt dies nicht, kann sich auch hiernach ein Kündigungsanspruch für Vermietende ergeben. Im Allgemeinen können Vermietende für gestundete Mietzahlungen auch Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen geltend machen (§ 288 BGB, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Diese Sonderregelung (Küdigungsschutz) ist zum 30. Juni 2020 ausgelaufen. Dies bedeutet, dass hiernach diese Regelungen nicht mehr gelten und bei Mietrückständen nach den herkömmlichen Regelungen einen Kündigungsanspruch des Vermietenden darstellen können (bspw. § 543, Abs. 2, Punkt 3 BGB, außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund).
Wir empfehlen Mieter: innen mit Zahlungsschwierigkeiten, sich sofort mit ihrem Vermieter: in in Verbindung zu setzen. Nur wenn Vermietende über eine Situation informiert sind, kann diese nachvollzogen und Lösungen gefunden werden. Als Möglichkeit kann beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung sein.
Wohnungsbesichtigungen, Reparaturen & Co.
Ein Besichtigungs- bzw. Betretungsrecht einer Mietwohnung hängt unabhängig der Corona-Pandemie nach dem Eigentumsrecht des Vermietenden und dem Recht des Mieters auf Privatsphäre ab. In der Regel sind mietvertraglich Regelungen vereinbart, nach welchen Vermietende oder deren Vertretende Wohnmieträume betreten dürfen.
Für Reparaturen oder unabdingbare Gründe dürfen Wohnmieträume weiterhin durch Vermietende oder deren Beauftragte (z.B. Handwerker, Verwalter) betreten werden. Hierbei gilt jedoch, die einschlägigen Regeln der Hygiene und Verordnungen im Bezug auf Corona zu beachten (z.B. Abstand halten, Maskenpflicht). Für nicht notwendige Besichtigungstermine kann empfohlen werden, diese zu verschieben. Dabei ist zu beachten, dass es nicht nur um den Schutz der Mieter: innen, sondern es auch um die Sicherheit des Durchführenden sich handelt.
Mietminderung infolge von Corona
Eine Mietminderung ist nur dann möglich, wenn die angemietete Mietsache selbst einen Mangel aufweist, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt (§ 536 BGB). Die Corona-Pandemie an sich stellt keinen Mietmangel einer Wohnung dar, auch wenn Nachbarn oder Mieter selbst hierdurch eingeschränkt werden (beispielsweise Ausgangsbeschränkung, häusliche Isolation).
Mieterkündigung, Umzug und Auszug
Mieter: innen können unverändert bestehende Mietverhältnisse kündigen. Eine abgegebene Kündigung kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich beispielsweise infolge von Corona der Umzug in eine andere Wohnung als finanzielle Belastung ergibt oder Verzögerungen eintreten. Erkranken Mieter: innen an Covid-19 und stehen unter Quarantäne, kann sich ein Auszugstermin jedoch verzögern. Nach dem Grundsatz des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit kann ein Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Vermietenden abgeleitet werden.
Bei Umzügen ist im Allgemeinen darauf zu achten, die jeweiligen Verordnungen und Hygieneregeln einzuhalten. Dabei gilt zu beachten, dass ein im Freundes- und Bekanntenkreis organisierter Umzug kein geschäftliches Treffen darstellt als das es im Falle eines Umzugsunternehmens wäre (Kontaktbeschränkung).
Allgemeines und Empfehlenswertes
Im Allgemeinen empfehlen wir, gemeinsam und verantwortungsvoll miteinander umzugehen! Hinter jedem Mietvertrag stecken Menschen (Mieter, Mieterinnen, Vermieter, Vermieterinnen – alle beisammen). Gemeinsam bedeutet: Miteinander zu sprechen, sich auszutauschen und Lösungen zu erarbeiten. Nicht nur gesetzliche Regelungen und Vereinbarungen sind maßgebend, sondern das Miteinander verantwortungsvoll anzugehen.
Bitte beachten: Die hier genannten Informationen ersetzen keine abschließende Aufklärung oder Beratung Ihrer individuellen Situation. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von Ihrem zuständigen Hausverwalter, Stelle Ihrer Interessensvertretung oder Fachperson aufklären und beraten.
veröffentlicht: Mai 2021